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   BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03   

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https://dejure.org/2003,4526
BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03 (https://dejure.org/2003,4526)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 8 C 8.03 (https://dejure.org/2003,4526)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 (https://dejure.org/2003,4526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 18 b; VwGO § 42 Abs. 2
    Anteilsschädigung; Durchgriffshaftung im Vermögensrecht; Bruchteilseigentum, vermögensrechtliche Einräumung von -; Ablösebetrag; Herausgabe des Ablösebetrags; Grundstücksbelastungen im Vermögensrecht; Abschlag für Grundpfandrechte; Eigentumsverlust, Eintritt des -; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 18 b
    Ablösebetrag; Ablösebetrag; Abschlag; Abschlag für Grundpfandrechte; Anteilsschädigung; Anteilsschädigung; Berechtigter; Beschwer; Beschwer des Grundpfandrechts-Gläubigers; Bruchteilseigentum; Bruchteilseigentum; Durchgriffshaftung; Durchgriffshaftung im Vermögensrecht; ...

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Hinterlegung des Ablösebetrages, wenn einem geschädigten Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück eingeräumt wird; Beteiligung an einem Unternehmen als Gegenstand einer Schädigung; Berücksichtigung von Grundpfandrechten, die nach der Schädigung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablösebetrag; Bruchteilseigentum; Grundpfandrechte

  • Judicialis

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 4; ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 5; ; VermG § 18 Abs. 1; ; VermG § 18 Abs. 2; ; VermG § 18 Abs. 3; ; VermG § 18 Abs. 7; ; VermG § 18 b; ; VwGO § 42 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterlegung des Ablösebetrags nach § 18 VermG - Berücksichtigung von Grundpfandrechten; Anteilsschädigung; Durchgriffshaftung im Vermögensrecht; vermögensrechtliche Einräumung von Bruchteilseigentum; Herausgabe des Ablösebetrags; Grundstücksbelastungen im Vermögensrecht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.07.1998 - 7 C 29.97

    Aufbauhypothek; Ablösebetrag; staatlicher Verwalter; Erbengemeinschaft; staatlich

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03
    Die anlässlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 - BVerwGE 107 S. 150 ).

    Anders verhält es sich bei dinglichen Belastungen, die ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 - a.a.O.), insbesondere für Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VermG).

  • BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 21.01

    Aufbauhypothek; staatlicher Verwalter; faktische staatliche Verwaltung; kommunale

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03
    Anderenfalls werden diese Grundpfandrechte ihrerseits als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zurückzuführen sind (vgl. Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15 S. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 14 ), dass Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nur in entsprechender Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG gegen anteilige Herausgabe der Gegenleistung einzuräumen ist.
  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03
    Diese Grundpfandrechte müssen im Umfang der noch vorhandenen Wertsteigerung aufrecht erhalten werden, weil anderenfalls eine dem Restitutionsgedanken widersprechende Bereicherung des Berechtigten vorläge" (BTDrucks 12/2480 S. 48).
  • BVerwG, 12.12.2002 - 7 C 22.02

    Grundstücksrestitution; Ablösebetrag; Bundesfinanzvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03
    Ist es - wie hier - nach dem Vorbringen der klagenden Partei möglich, dass sie Gläubigerin eines früheren dinglichen Rechts an dem Grundstück oder deren Rechtsnachfolgerin - und damit Begünstigter i.S. des § 18 b Abs. 1 Satz 1 VermG - ist, genügt dies für ihre Klagebefugnis (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 21 ).
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 52.16

    Ablösebetrag; Anteilsschädigung; Bruchteilsrestitution; Durchgriffshaftung;

    Nach Auffassung der Beigeladenen weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18) und vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) ab.

    Es hat eine "anteilige" Durchgriffshaftung des Gesellschafters für die Ablösebeträge von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass dem früheren Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück "eingeräumt" wird (Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 36 f. = juris Rn. 22, zitiert im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21 S. 47 = juris Rn. 77).

    Sie lässt außerdem die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 37 = juris Rn. 23 ff.) ausführlich mit dem Anwendungsbereich und dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 VermG befasst hat.

    Danach besteht die Verpflichtung, für untergegangene dingliche Rechte einen Ablösebetrag zu hinterlegen, "uneingeschränkt ... für solche Belastungen, die der geschädigte Eigentümer selbst veranlasst hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen" (BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - a.a.O. S. 37 bzw. Rn. 23).

  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 53.16

    Verpflichtung des Rechtsnachfolgers während der NS-Herrschaft enteigneter

    Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18) und vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) ab.

    Es hat eine "anteilige" Durchgriffshaftung des Gesellschafters für die Ablösebeträge von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass dem früheren Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück "eingeräumt" wird (Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 36 f. = juris Rn. 22, zitiert im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21 S. 47 = juris Rn. 77).

    Sie lässt außerdem die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 37 = juris Rn. 23 ff.) ausführlich mit dem Anwendungsbereich und dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 VermG befasst hat.

    Danach besteht die Verpflichtung, für untergegangene dingliche Rechte einen Ablösebetrag zu hinterlegen, "uneingeschränkt ... für solche Belastungen, die der geschädigte Eigentümer selbst veranlasst hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen" (BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - a.a.O. S. 37 bzw. Rn. 23).

  • BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07

    Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur;

    Diesen Grundgedanken hat der erkennende Senat ebenfalls unterstrichen und zugleich darauf hingewiesen, dass der wiedergutmachungsrechtliche Grundsatz zu beachten ist, "dass der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf, als ihm entzogen wurde" (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03

    Grundpfandrechte; Ablösebetrag; Hinterlegung; Schädigung; Anteilsschädigung;

    Dass § 18 VermG auch dann eingreift, wenn keine unmittelbare Grundstücksrestitution vorliegt, sondern dem geschädigten ehemaligen Gesellschafter eines Unternehmens, dem das Grundstück gehörte, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilseigentum an den Grundstücken der ehemaligen Gesellschaft eingeräumt wird, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).

    Auf die Ausführungen der Revision dazu, dass die Verpflichtungen keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter gehabt hätten, kommt es deshalb nicht an (vgl. bereits Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11

    NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück;

    Für die lediglich als Erweiterung der Singularrestitution gewährte Einzelgegenstandsentschädigung kann nichts anderes gelten (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O., s.a. Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 38 f.).
  • VG Berlin, 09.11.2007 - 4 A 36.07

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Entschädigungsanspruches des früheren

    Es wird in der Literatur geteilt (vgl. etwa Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 18 VermG Rn. 63 ff.; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).

    Berechtigter ist auch im Sinne dieser Norm entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Person, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).

  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09

    Rückübertragungsrecht

    Die anlässlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 -, BVerwGE 107, 150, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - BVerwG 8 B 206.98 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 -, BVerwGE 118, 328, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 -, Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18, juris Rn. 21).
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